Terms and conditions
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SOLFINITY GmbH
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen der SOLFINITY GmbH mit Sitz in München (im Folgenden „SOLFINITY“) mit Vertragspartnern (im Folgenden "Kunde" oder "Kunden") wenn der Kunde ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Komponenten für Photovoltaikanlagen, inhaltliche Unterstützung im Bereich der Planung von Photovoltaikanlagen und Wartung von Solarsystemen (im Folgenden "Produkte“).
1.3. Die AGB dienen dazu, die Verkaufsbedingungen der SOLFINITY hinsichtlich der über eine B2B-Einkaufsplattform angebotenen Produkte festzulegen.
1.4. Diese AGB geltend in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über die Lieferung von Produkten mit demselben Kunden, ohne dass SOLFINITY in jedem Einzelfall wieder auf sie verweisen müsste; Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nichtschriftlich der Änderung widerspricht. Über diese Folge wird der Kunde bei Bekanntgabe der Änderungen informiert. Der Kunde muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen schriftlich widersprechen.
1.5. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn SOLFINITY hiervon Kenntnis hat und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Der Widerspruch der SOLFINITY zu Bedingungen des Kunden gilt auch in den Fällen, in denen die eigenen Bedingungen der SOLFINITY keine Regelungen hierzu enthalten. Der Widerspruch gilt auch, wenn SOLFINITY die Lieferung und Montage oder sonstige Leistung in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltslos durchführt.
1.6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabsprachen, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von SOLFINITY maßgebend.
1.7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden SOLFINITY gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- oder Schriftform.
1.8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.9. Die Geschäftsbedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen Leistungen für den Kunden von SOLFINITY.
2. Angebot, Vertragsschluss, Preis, Unterlagen
2.1. Für eine Bestellung bedarf es der Registrierung des Kunden im Shop der SOLFINITY auf ihrer Website unter www.SOLFINITY.de. Im Rahmen dessen erstellt der Kunde ein Kundenkonto, welches vor der Bestellung aktiviert werden muss. Der Kunde nutzt dabei den Warenkorb des Onlineshops und bestellt die Waren unter Bestätigung der Bestellung.
2.2. Die Zugangsdaten zum Kundenkonto dürfen nicht auf Dritte übertragen werden oder von Dritten verwendet werden. Bei einer Zuwiderhandlung behält sich SOLFINITY vor, das Kundenkonto des Kunden zu sperren. Der Kunde haftet für sämtliche Handlungen, die unter Verwendung seines Kundenkontos oder seiner Benutzerdaten vorgenommen werden, einschließlich der Handlungen von Personen, die aus Gründen, die SOLFINITY nicht zu vertreten hat, Zugang zu seinem Kundenkonto oder seiner E-Mail erlangt haben.
2.3. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellten Produkte erwerben zu wollen.
2.4. Die auf der Website einsehbaren Angebote der SOLFINITY sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. SOLFINITY ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Zugang anzunehmen. Sollte eine Annahme innerhalb dieses Zeitraumes nicht erfolgen, gilt diese als nicht erfolgt. Die Annahme kann schriftlich, in Textform, in elektronischer Form („Auftragsbestätigung“) oder durch Auslieferung der Produkte an den Kunden erklärt werden. Ein Schweigen begründet weder eine Annahme noch ein Vertrauen auf einen Vertragsschluss. SOLFINITY ist berechtigt, vom Kunden die Vorlage von Kapitalnachweisen bzw. Finanzierungsbestätigungen von Banken zur Finanzierung des Kaufpreises des Produkts zu verlangen.
2.5. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist die Auftragsbestätigung von SOLFINITY, sofern erfolgt, einschließlich dieser AGB maßgebend. Mündliche Zusagen oder Abreden vor Auftragsbestätigung sind unverbindlich und werden durch die Auftragsbestätigung ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich sind. 1.4. der AGB bleibt hiervon unberührt.
2.6. In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich und haben einen rein informativen Charakter, es sei denn, diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der von SOLFINITY zu liefernden Produkte oder zu erbringenden Leistung dar. Proben und Muster dienen dementsprechend nur als Anschauungsobjekte mit durchschnittlichen Qualitätsmerkmalen, Abmessungen und Farben. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere Abweichungen im Rahmen der Toleranzen der EN- bzw. DIN-Normen, und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.7. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffauswahl, der Spezifikation, der Anlagenleistung und der Bauart behält sich SOLFINITY auch nach Absendung der Auftragsbestätigung ohne vorherige Ankündigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen, oder sofern der Vertragsgegenstand und dessen äußeres Erscheinungsbild dadurch für den Kunden keine Qualitätseinbuße oder sonstige unzumutbare Änderungen erfährt.
2.8. An allen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen sowie anderen Unterlagen (im Folgenden "Unterlagen“) behält sich SOLFINITY seine Eigentums-, Urheber- und vergleichbare sowie davon abgeleitete Nutzungsrechte uneingeschränkt vor. Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Kunden nicht gestattet. Die Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an SOLFINITY zurückzugeben.
2.9. Falls vom Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er gegenüber SOLFINITY für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen und dass durch die Benutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt SOLFINITY von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund der Verletzung der vorstehend genannten Pflichten SOLFINITY gegenüber geltend gemacht werden.
3. Umfang der Leistungen
3.1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung der SOLFINITY sowie eventuell vereinbarter Nebenleistungen. Hierzu zählt u.a. auch die Abtretung von Herstellergarantien von SOLFINITY an den dies annehmenden Kunden, sofern SOLFINITY selbst Berechtigter aus der jeweiligen Herstellergarantie für das verkaufte Produkt ist.
3.2. Die SOLFINITY ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
3.3. Die SOLFINITY ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich in der Auftragsbestätigung nicht aufgeführt wurden, nach Vereinbarung mit dem Kunden als Nebenleistung gesondert in Rechnung zu stellen. Entsprechendes gilt bei einer vom Kunden gewünschten Änderung des Leistungsumfanges.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1. Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2. Zahlungen des Kunden können als Vorauszahlung auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankkonto, per Direktüberweisung oder Überweisung über ein externes Zahlungssystem oder im Wege des Split-Payment-Verfahrens erfolgen.
4.3. Der Rechnungsversand der SOLFINITY erfolgt elektronisch. Der Kunde willigt diesbezüglich ein.
4.4. Die in der Auftragsbestätigung genannte Gesamtsumme ist, vorbehaltlich einer Änderung des Lieferumfangs nach Absendung der Auftragsbestätigung, als Kaufpreis vom Kunden zu zahlen, wenn ein Liefertermin von maximal 4 Monaten, beginnend ab der Absendung der Auftragsbestätigung vereinbart ist. Andernfalls ändert sich der Kaufpreis im gleichen Verhältnis, wie sich die Einkaufspreise der SOLFINITY für die Komponenten des Produktes gemäß Auftragsbestätigung zuzüglich Umsatzsteuer bis zum Tag der Lieferung verändern. SOLFINITY hat dem Kunden geänderten Kaufpreis schriftlich mitzuteilen (im Folgenden "Kaufpreismitteilung"). Ein Rücktritt vom Vertrag ist hierbei nach § 309 Nr.1 und § 310 BGB ausgeschlossen.
4.5. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, ist der gesamte Kaufpreis innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei SOLFINITY. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug; dies gilt auch dann, wenn er den verspäteten Zahlungseingang nicht zu vertreten hat.
4.6. Befindet sich der Kunde in Verzug, ist SOLFINITY berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von Euro 5,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist SOLFINITY berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, jedoch mindestens 8 Prozent, sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von Euro 40,00. SOLFINITY behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist Teilzahlung vereinbart und befindet sich der Kunde mit einer Teilzahlung im Verzug, so ist SOLFINITY ferner berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen bis zur vollständigen Zahlung des zur Zahlung offenstehenden Teilbetrages.
4.7. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist SOLFINITY unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
4.8. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, von SOLFINITY ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen oder der Anspruch des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis stammt. Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung des Kunden demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten, von SOLFINITY anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.9. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der SOLFINITY gefährden, kann SOLFINITY noch ausstehende Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Falls der Kunde die Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist SOLFINITY zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts und Schadenersatzrecht.
5. Voraussetzungen für Lieferung und Lieferleistungen, Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1. Die Liefer- und Versandkosten trägt der Kunde.
5.2. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Lieferung erfolgen kann.
5.3. Der Kunde gestattet SOLFINITY und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Lieferort soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Eine aus der Einschränkung des ungehinderten Zugangs resultierende Verzögerung der Lieferung des Produkts geht zu Lasten des Kunden.
6. Lieferfristen, Lieferverzug, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
6.1. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
6.2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn SOLFINITY die Verzögerung zu vertreten hat. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen wie Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen unter Einschluss solcher im internationalen Warenverkehr, namentlich bei Importen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. , die es SOLFINITY nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat SOLFINITY auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten; sie berechtigen SOLFINITY, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Behinderung für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten besteht. Dies gilt auch bei Eintreten der vorgenannten Ereignisse bei von SOLFINITY beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer. Dies gilt auch bei Eintreten der vorgenannten Ereignisse bei von SOLFINITY beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
6.3. Sämtliche Lieferverpflichtungen der SOLFINITY stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Eigenbelieferung. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt mit der Maßgabe, dass SOLFINITY ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und/oder SOLFINITY die verspätete Belieferung durch ihren Lieferanten selbst nicht zu vertreten hat.
6.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit der Auslieferung des Produkts am Lieferort, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Produkte an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Einrichtung auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teilleistungen erfolgen, frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder wir zusätzliche Leistungen, wie z.B. den Transport, übernommen haben.
6.5. Für den Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er SOLFINITY gegenüber seinen sonstigen Mitwirkungspflichten, so ist SOLFINITY unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach erfolglosem Ablauf einer von SOLFINITY gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. SOLFINITY behält sich das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher - auch zukünftig entstehender - Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für bestimmte vom Kunden bezeichnete Produkte geleistet worden sind.
7.2. Die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (im Folgenden „Vorbehaltsprodukte“) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.
7.3. Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte, insbesondere eine Pfändung, oder jede andere Beeinträchtigung der Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Produkte unverzüglich der SOLFINITY in Schriftform mitzuteilen. Er hat SOLFINITY alle für eine Intervention notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus die Dritten sowie Vollstreckungsorgane auf das Eigentum von SOLFINITY hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SOLFINITY die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde SOLFINITY für den entstandenen Ausfall.
7.4. SOLFINITY ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehend Ziffer 7.2. und 7.3. vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte zurückzunehmen. Macht SOLFINITY nach Rücktritt vom Vertrag seinen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet der Kunde hiermit unwiderruflich, dass SOLFINITY die in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsprodukte an sich nehmen und zu diesem Zweck den Ort betreten darf, an dem sich die Vorbehaltsprodukte befinden. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch SOLFINITY liegt - unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. SOLFINITY ist nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8. Gewährleistung
8.1. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sind SOLFINITY unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Auslieferung der Produkte gemäß Ziffer 6.4 schriftlich oder in Textform, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind SOLFINITY unverzüglich, spätestens jedoch fünf (5) Werktage nach ihrer Entdeckung schriftlich oder in Textform, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung von SOLFINITY für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
8.2. Soweit die gelieferten Produkte nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven oder objektiven Anforderungen entsprechen, behält sich SOLFINITY vor, nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Komponente des Produkts zu leisten. SOLFINITY ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Dies gilt nicht, wenn SOLFINITY aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Das gelieferte Produkt entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn
8.3. a) es nicht die zwischen dem Kunden und SOLFINITY vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder
b) es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
c) es nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Soweit nicht zwischen dem Kunden und SOLFINITY unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht das Produkt nicht den objektiven Anforderungen, wenn
a) es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
b) es nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von SOLFINITY oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder
c) wenn es nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das SOLFINITY dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder
d) wenn es nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann.
Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Kunden und SOLFINITY über die objektiven Anforderungen der Produkte setzt voraus, dass der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Produkte von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
8.4. Der Kunde hat SOLFINITY die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde SOLFINITY die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.
8.5. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann SOLFINITY die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
8.6. Die von SOLFINITY geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat SOLFINITY sich nach den gesetzlichen Vorschriften verweigert, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Ziffer 11 (Haftungsbeschränkung, Schadensersatz).
9. Vertragsrücktritt
Im Falle einer ausbleibenden, nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung ist SOLFINITY berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. SOLFINITY ist weiterhin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, eine Eidesstattliche Versicherung nach § 802c Absatz 2 ZPO abgegeben oder das lnsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
10. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz
10.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach § 478 BGB).
10.2. Der Haftungsausschluss nach vorstehender Ziffer 10.1 gilt nicht (i) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; (ii) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit; (iii) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (iv) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit SOLFINITY nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
10.3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von SOLFINITY für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssummen ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Deckungssumme je Schadensereignis beträgt EUR 1.000.000 (eine Million) pauschal für Personen und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).
10.4. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
11. Verjährung
11.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB nichts Anderes bestimmen.
11.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.3. Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von SOLFINITY (§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 478 BGB), aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für die in Ziffer 10.2. und 10.3. genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
11.4. Soweit SOLFINITY dem Kunden gemäß Ziffer 10 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die in dieser Ziffer 11 geregelten Verjährungsfristen auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
12. Vertraulichkeit
Der Kunde verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Art, Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Konstruktionen und Unterlagen, die ihnen aufgrund der Bestellungen entsprechend dieses Vertrages bekannt werden, Dritten gegenüber – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, die dem Kunden bereits vor der Mitteilung im Rahmen dieses Vertrages bekannt waren, von diesem unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden.
13. Schlussbedingungen
13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG) finden keine Anwendung.
13.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus unserer Geschäftsbeziehung zum Kunden, einschließlich dieser AGB, ist der Geschäftssitz von SOLFINITY, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. SOLFINITY ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
13.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
13.4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Stand: Mai 2023